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| 14.07.2002 | ||
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Die unerlaubte Handlung in der Insolvenz der natürlichen Person veröffentlicht in ZinsO 10/2002 |
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| Mit der Reform der
Insolvenzordnung 2001 hat der Gesetzgeber die Behandlung von Forderungen aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung neu geregelt. Er ist damit dem Wunsch insbesondere der
Schuldnerberater nachgekommen, die hierzu eine möglichst frühzeitige Information des
Schuldners gefordert hatten. Mit den ersten Verfahrenseröffnungen nach neuem Recht sind nicht unerhebliche Probleme sichtbar geworden. Die folgenden Ausführungen greifen die Probleme auf und versuchen Lösungsansätze zu entwickeln.[1] |
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| I. Die Änderungen [2] | ||
| Änderungen[3]
haben folgende Paragraphen erfahren: A) § 174. Anmeldung der Forderungen (1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. (2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. B) § 175. Tabelle (1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. (2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. C) § 302. Ausgenommene Forderungen Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte; 2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners. 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.Zusammengefasst: Ein Insolvenzgläubiger, der von der Regelung des § 302 Nr.1 InsO profitieren will, muss dies bereits bei der Anmeldung seiner Forderung zur Tabelle angeben. Die Regelungen haben nur Bedeutung in Verfahren natürlicher Personen, die auch Restschuldbefreiung beantragt haben. Eine ausdrückliche gesetzliche Beschränkung ist nicht erforderlich, da das Forderungsattribut nur in diesem Fall Wirkungen entfaltet. Obwohl auf den ersten Blick überschaubar, ergeben sich in der verfahrenstechnischen und -rechtlichen Abwicklung Schwierigkeiten, die im Folgenden chronologisch erörtert werden. |
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| II. Anmeldung einer Forderung
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist wie jede andere Insolvenzforderung auch beim Verwalter anzumelden (§ 174 Abs.1 InsO). Dabei sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben, und die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zu Grunde liegt (§ 174 Abs.2 InsO). Aus der Formulierung des Gesetzes ist nicht unmittelbar zu entnehmen, wie dies zum Ausdruck zu bringen ist. Im RegE[4] heißt es dazu: "Der Gesetzentwurf schlägt deshalb vor, dass ein Gläubiger bereits bei der Forderungsanmeldung darauf hinzuweisen hat, wenn er der Auffassung ist, dass der von ihm beanspruchten Forderung eine (vorsätzlich begangene)[5] unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt." Liest man dies zusammen mit dem Gesetzestext des § 302 Nr.1 InsO muss ein Gläubiger die Forderung ausdrücklich im vorstehende Sinne bezeichnen. Soweit die Theorie. In der Praxis sieht es - wie so oft - ganz anders aus. Dazu einige Beispiele:
Die vorstehenden Beispiele sind nicht erfunden, sondern waren tatsächlich sinngemäß in Anmeldeunterlagen gefunden worden. Mit einem möglichen Auslegungsproblem ist zunächst der Verwalter[6] konfrontiert, denn er muss die Forderung in die Tabelle eintragen (§ 175 Abs.1 Satz 1 InsO). Dazu gehören insbesondere die Angaben nach § 174 Abs.2 InsO. In welchem Umfang der Grund der Forderung auszulegen oder zu ermitteln ist, hängt zunächst von der Bedeutung des Grundes der Forderung im Anmeldeverfahren ab. Um den Beteiligten die Möglichkeit der Überprüfung zu geben, sind in der Anmeldung die Tatbestände anzugeben, die der Forderung zu Grunde liegen[7], treffender der Lebenssachverhalt, aus dem sich die Berechtigung des Gläubigers ergibt[8]. Dies ist unstreitig. Einer rechtlichen Würdigung bedarf es nicht.[9] Das Tabellenverfahren ist ein formalisiertes Verfahren, dass auch die Abwicklung von tausenden Anmeldungen ermöglichen soll. Im Rahmen der Anmeldung muss zunächst der Verwalter die Anmeldung überprüfen können. Er wird im Laufe des Verfahrens die bei ihm eingegangenen Anmeldungen mit der schuldnerischen Buchhaltung vergleichen und ggf. weitere Ermittlungen anstellen. Damit wird deutlich, dass die rechtliche Würdigung einer Forderung schon im Stadium des Anmeldeverfahrens außerhalb des Tabellenverfahrens erfolgt. Angaben zur Forderung, also auch der Grund, dienen bei der Eintragung nur einer schlüssigen Darstellung. Eine Verweigerung der Eintragung kommt nur dann in Betracht, wenn die Anmeldung unzulässig ist, etwa wenn eine nachrangige Forderung angemeldet wird, ohne dass das Gericht nach § 174 Abs.3 Satz 1 InsO dazu aufgefordert hat. Eines darf auch nicht vergessen werden: kein Verwalter nimmt eine Anmeldung persönlich entgegen, prüft sie und veranlasst anschließend die Eintragung. Diese Aufgaben obliegen Mitarbeitern der Kanzlei, die überwiegend keine Juristen sind, denen eine eingehende Prüfung schon deshalb nicht möglich ist. Tabellenführung ist, wie bereits erwähnt, ein Massengeschäft, dass sich eingehender rechtlicher Bewertungen im Anmeldeverfahren verschließt. Erwartet werden kann nur eine schematisierte Überprüfung, nämlich ob der Gläubiger, der Betrag der Forderung und ein Grund angegeben sind, ggf. noch die Beanspruchung von Sonderrechten (z.B. abgesonderte Befriedigung). Verwalter und Gerichte versuchen deshalb, Anmeldungen über Anmeldeformulare zu realisieren. Allerdings kann den Gläubigern nur die Schriftform vorgeschrieben werden (§ 174 Abs.1 Satz 1 InsO), nicht die Benutzung eines bestimmten Formulars. Verantwortlich für die eindeutige Formulierung einer Anmeldung ist der Gläubiger selbst[10]. Es gilt wie auch bei einer Klage die Parteimaxime. Die Anmeldung ist zunächst eine prozessuale Erklärung, die bestimmten Formalien unterliegt. Werden Formalien etwa bei der Klage nach § 253 ZPO nicht eingehalten, weist das Gericht den Kläger auf den Mangel hin. Gleiches gilt auch im Anmeldeverfahren. Nach allgemeiner Auffassung muss der Verwalter den Anmeldegläubiger auf einen deutlichen Mangel hinweisen[11]. Diese Verpflichtung kann allerdings nicht überzogen werden. Wenn auch der Verwalter Funktionen übernimmt, die nach der Konkursordnung dem Gericht zugewiesen waren, darf nicht vergessen werden, dass der Verwalter Partei des Verfahrens ist. Seine Person steht für die Insolvenzmasse, die er zu sichern und zu verwerten hat, während der Anmeldegläubiger Ansprüche gegen die Masse geltend macht. Ein Verwalter wird eine Anmeldung also beanstanden, wenn sie offensichtliche Mängel aufweist, ihr etwa die Unterschrift fehlt oder Anlagen, die genannt sind, nicht beiliegen. Die Formulierung des Forderungsgrundes muss im Sinne einer Formalie vorhanden sein. Ob sie inhaltlich ausreichend und deutlich genug formuliert ist, ist nicht Sache des Verwalters, sondern des anmeldenden Gläubigers. Ein solcher Mangel geht zu Lasten des Gläubigers und wird im späteren Prüfungsverfahren zum Bestreiten durch den Verwalter führen. Daraus folgt, dass der Gläubiger, will er sich später auf ein Forderungsattribut "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" berufen, dies klar und eindeutig formulieren muss[12]. Dafür spricht auch der Gesetzeswortlaut: "sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.". Es ist seine Einschätzung, die in der Anmeldung zum Ausdruck zu bringen ist. Anhaltspunkte in den beigefügten Anlagen reichen nicht aus, denn der Gläubiger kann, obwohl Anlagen deutliche Hinweise enthalten, auf die Anmeldung mit dem Zusatz "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" verzichten wollen. |
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Zurück zu den Beispielen. Fall a) führt demnach zur Aufnahme des Attributs in die Tabelle. Ansprüche nach § 823 BGB erwachsen nicht nur aus vorsätzlich, sondern auch aus fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen. § 266a StGB stellt aber nur vorsätzliches Handeln unter Strafe. Anderes gilt für b). Selbst wenn der beigefügte Titel etwas mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu tun hat, bringt die Anmeldung nicht zum Ausdruck, dass die Forderung auch als solche angemeldet wird. Bei Fall c) lässt sich zwar nach dem Gesamtinhalt der Anmeldung nicht nachvollziehen, warum der Gläubiger das Attribut anmeldet, aber er meldet es eindeutig zur Tabelle an. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Anspruch in der angemeldeten Form wirklich besteht. Erst im Prüfungsverfahren spielt dies eine Rolle, wenn Berechtigte die Forderung bestreiten können. Hier ist also die angemeldete Forderung als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einzutragen. Das letzte Beispiel wiederum wird ohne Attribut eingetragen. Die Anmeldung weist hierzu keine eindeutige Erklärung auf. Zusammenfassend: Der Gläubiger, der eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmelden möchte, muss dies klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen. Es ist nicht Aufgabe des Verwalters oder des Gerichts, hiernach zu forschen. Das Gericht hat nur die förmliche Zulassung der Anmeldung zu prüfen[13]. Gläubiger sollten zur Vermeidung von Zweifeln auf diesen Umstand hingewiesen werden. Dies könnte im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses erfolgen, etwa durch den Satz "Eine Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung muss ausdrücklich so bezeichnet werden." Der Beschluss wird allen Beteiligten und insbesondere den Gläubigern zugestellt. Eine besondere Belehrung durch den Verwalter wäre nicht erforderlich[14]. Auch die Verwalter sehen die Problematik und haben den von Ihnen verwandten Formschreiben aussagekräftige Passagen hinzugefügt. |
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| III. Die Belehrung des
Schuldners Im Gesetzgebungsverfahren hat der Rechtsausschuss § 175 um einen Absatz ergänzt, der der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts Rechnung tragen soll. Einem in juristischen Dingen wenig bewandertem Schuldner kann nicht abverlangt werden, die Tragweite der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu übersehen. Unstreitig ist die Tatsache der Belehrungspflicht, hingegen wird die Art und Weise der Belehrung unterschiedlich gelöst. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich nicht unmittelbar, wann die Unterrichtung des Schuldners erfolgen soll. Es sind jedoch die Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten: "Eine wesentliche Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ist ein faires Verfahren. Dies bedeutet, daß den in ihrer Rechtsstellung Betroffenen prozessuale Rechte und Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, Übergriffe der Gerichte oder anderer Verfahrensbeteiligten angemessen abzuwehren (...). Wer einem Gerichtsverfahren ausgesetzt wird, das auf einen Eingriff in seine Rechte oder rechtlich geschützten Interessen abzielt, darf nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen (...)" [15] Die Folgen der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung greift unter Umständen erheblich in die Rechte des Schuldners ein. Die Wirkung der Restschuldbefreiung wird in der Regel durch die Höhe der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung völlig verdrängt. Es kommt nicht zu dem gewünschten wirtschaftlichen Neuanfang. Die Ergänzung des § 175 InsO soll zur frühzeitigen Information des Schuldners führen und ihm die Möglichkeit einräumen, gegen eine solche Forderung Widerspruch zu erheben. Gewährleistet ist dies im Sinne des BVerfG nur, wenn der Schuldner die entsprechenden Forderungen kennt und er auf seine Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen wird. Richtig ist es deshalb, den Schuldner durch konkrete Bekanntgabe der Forderung zu informieren[16]. Eine allgemeine Belehrung, wie "Dem Gericht liegen Anmeldungen von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor. Sie haben Gelegenheit, die Unterlagen bei Gericht einzusehen." oder "Gläubiger haben die Möglichkeit, Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anzumelden, um ihre Forderungen auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung geltend zu machen. Eine Überprüfung der Anmeldeunterlagen wird anheimgestellt." sind unzureichend. Ein solches Verfahren widerspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers: " Die Belehrung hat deshalb individuell auf die einzelne Forderung abzustellen und kann nicht pauschal etwa in einem Antragsformular erfolgen. Neben dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO ist der Schuldner auch über die Möglichkeit eines Widerspruchs zu informieren."[17] Der Zeitpunkt, zu dem die Belehrung zu erfolgen hat, ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt. Anhaltspunkte kann hier das Anmeldeverfahren liefern. Für das gesamte Anmeldeverfahren ist bestimmt, dass die Anmeldeunterlagen "innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt", bei Gericht zur Einsicht durch die Beteiligten auszulegen ist (§ 175 InsO). Den Beteiligten soll hinreichend Gelegenheit gegeben werden , sich auf den Prüfungstermin vorzubereiten, insbesondere die Anmeldeunterlagen zu sichten. Zu den Beteiligten gehört auch der Schuldner. Ist er also über bestimmte Forderung vor dem Prüfungstermin zu unterrichten, muss dies zum Zeitpunkt der Auslage der Anmeldeunterlagen erfolgen. Damit ist zumindest eine Gleichstellung mit den Insolvenzgläubigern gewährleistet.[18] So ergibt sich in der Regel ein Zeitrahmen von mehr als 2 Wochen vor Prüfungstermin. Diese "Frist" sollte mindestens gewahrt sein. Sie entspricht der üblichen Fristsetzung im Zivilverfahren[19]. Kürzere Fristen sind nicht nur im Hinblick auf den Schuldner, sondern schon für die Insolvenzgläubiger kaum zumutbar, denn auch sie müssen die Möglichkeit haben, sich auf den Prüfungstermin vorzubereiten. Jedenfalls ist eine Belehrung, etwa bei einem Zeitraum zwischen Auslage der Anmeldeunterlagen und Termin von einer Woche, praktisch nicht möglich[20]. Unterlässt das Insolvenzgericht eine ordnungsgemäße Belehrung, ergeben sich unter Umständen Haftungsansprüche. Der Schuldner wird nach dem Prüfungstermin keine Möglichkeit mehr haben, gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vorzugehen. Eine spätere Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO wird unzulässig sein: Im Insolvenzverfahren bedeutet "Nach dem Schluss der Verhandlung", dass die Einwendung erst nach dem Prüfungstermin entstanden ist[21]. Damit scheidet die Vollstreckungsgegenklage für den Schuldner aus, denn er hat bereits vor dem Prüfungstermin von der Forderung aus unerlaubter Handlung gewusst und hätte sich durch Widerspruch schützen können. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner kein wirksames Mittel mehr zur Verfügung, um der Vollstreckung entgegenzuwirken. Hat er im Prüfungstermin keinen Widerspruch erhoben, wird er aller Mittel verlustig, eine Vollstreckung nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verhindern. Ein Grund mehr, den Schuldner richtig und vollständig zu belehren. |
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| IV. Der Prüfungstermin1. Mündlich oder schriftlich
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Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, in einem Kleininsolvenzverfahren den Prüfungstermin durchzuführen: im schriftlichen Verfahren (§ 312 Abs.2 Satz 1 InsO) oder in Form einer Gläubigerversammlung. In der Unternehmensinsolvenz der natürlichen Person stellt sich diese Frage nicht[22]. Der Vorteil einer Gläubigerversammlung liegt in der mündlichen Verhandlung. So kann der Schuldner im Termin noch einmal mündlich belehrt werden. Zweifel oder Unklarheiten können im Gespräch mit dem Schuldner und den Gläubigern beseitigt werden. Merkblätter, die ein Gericht zwecks Belehrung des Schuldners versendet, mögen noch so gut formuliert sein: sie werden schlicht zu selten gelesen. Das trifft insbesondere den typischen Verbraucher im Insolvenzverfahren, der z.B. seit Jahren mahnende Post gar nicht erst öffnet und Zustellungen ignoriert. Wenn das Gericht auch keine weitere Verpflichtung trifft, im Termin nochmals zu belehren, liegt hier ein verfahrenstechnischer Vorteil, der nicht unterschätzt werden darf. Im Hinblick auf Anmeldungen zur unerlaubten Handlung kann vor Beginn der Prüfung festgestellt werden, ob und welche Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vorliegen. Nimmt der betroffene Gläubiger einer unklaren Anmeldung an der Gläubigerversammlung nicht teil, hat er mit zu verantworten, das seine Anmeldung nicht das bewusste Attribut trägt. In gewisser Weise eine zusätzliche Sicherheit für Verwalter und Gericht. Erklärungen der Beteiligten können erörtert und präzisiert werden. Ergänzend bietet sich an, das persönliche Erscheinen des Schuldners anzuordnen. Im schriftlichen Verfahren ist dies alles nicht zu leisten. Erklärungen liegen nur in schriftlicher Form vor. Es liegt alleine in der Hand des Gerichts, wie sie letztlich zu interpretieren sind. Möglicherweise verursacht die unerlaubte Handlung im schriftlichen Verfahren erheblich mehr Aufwand als eine Gläubigerversammlung. Für eine Empfehlung ist es jedoch noch zu früh. In welchem Umfang das Attribut "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" überhaupt an Bedeutung gewinnt, lässt sich derzeit nicht absehen. |
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| 2. Möglichkeiten des
Schuldners im "Termin" Vor der Erörterung sollte noch einmal zusammengefasst werden, was sich im Hinblick auf die unerlaubte Handlung geändert hat. Auch vor der Insolvenzrechtsreform war die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Neu eingeführt worden sind
Aufgegriffen wurde die Thematik durch den Bericht der Bund Länder Arbeitsgruppe "Insolvenzrecht":[23] "Die Arbeitsgruppe hat diskutiert, ob die Einführung einer Regelung notwendig erscheint, mittels derer die Gläubiger/innen zur möglichst frühzeitigen Darlegung einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung verpflichtet werden. In Betracht kommt insbesondere eine Ergänzung des § 174 Abs. 2 InsO (Gläubigerangaben bei Anmeldung der Forderungen) um die Pflicht zur Angabe, ob die angemeldete Forderung eine solche aus unerlaubter Handlung ist. Gegen die Einführung von Gläubigerangaben im vorgenannten Sinne spricht, dass das Insolvenzverfahren durch die zu erwartenden Zwischenstreitigkeiten um den Charakter der betroffenen Forderungen zu einem frühen Zeitpunkt erheblich verzögert werden könnte. " Das Problem: Vor der Reform wusste ein Schuldner nicht, ob ein Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter geltend macht. Nach acht bis zehn Jahren konnte er zwar die Erteilung der Restschuldbefreiung erreichen, hatte aber immer noch mit einer nicht geringen Forderung, die hiervon unberührt war, zu rechnen. Diese Ungewißheit musste richtigerweise beseitigt werden. Der RegE[24] nahm diesen Vorschlag auf: "Um zu verhindern, dass der Schuldner nach erfolgreichem Durchlaufen der mehrjährigen Wohlverhaltensperiode unvorbereitet mit der Behauptung konfrontiert wird, eine Forderung beruhe auf einer unerlaubten Handlung und sei deshalb von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, sieht der Gesetzentwurf die Verpflichtung der Gläubiger vor, bereits bei der Anmeldung der Forderung hierauf hinzuweisen." Der Rechtsausschuss[25] ergänzte diese Regelung durch eine Belehrungspflicht: "Im Interesse rechtsunkundiger Schuldner wird eine Belehrungspflicht für das Gericht geschaffen, wenn Forderungen aus unerlaubter Handlung angemeldet werden." Zur Vorschrift selber[26]: "Die vom Ausschuss vorgeschlagene Belehrung ist im Interesse der häufig rechtsunkundigen Schuldner geboten. Sie ist Ausdruck der besonderen Fürsorge gegenüber rechtlich wenig informierten Schuldnern, für die das Insolvenzverfahren und die anschließende Restschuldbefreiung existenzielle Bedeutung haben. Hat ein Gläubiger bei der Anmeldung seiner Forderung Angaben zu einer vorsätzlichen begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners gemacht und widerspricht der Schuldner nicht, so wird dieser Rechtsgrund von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung (§178 Abs. 3 InsO) erfasst. Damit wäre die Forderung von einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen, ohne dass diese schwerwiegende Konsequenz dem Schuldner stets bewusst sein wird. Die Belehrung hat deshalb individuell auf die einzelne Forderung abzustellen und kann nicht pauschal etwa in einem Antragsformular erfolgen. Neben dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO ist der Schuldner auch über die Möglichkeit eines Widerspruchs zu informieren." Eintragungen festgestellter Forderungen in die Tabelle entfalten Rechtskraftwirkung gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs.3 InsO), also nicht gegenüber Dritten und nach dem Wortlaut des Gesetzes auch nicht gegenüber dem Schuldner. Gleichwohl ist der Schuldner von der Eintragung betroffen. Gläubiger können nach Verfahrensaufhebung aus einer festgestellten Forderung, der nicht vom Schuldner widersprochen worden ist, in Höhe des noch bestehenden Restes gegen den Schuldner vollstrecken (§ 201 Abs.2 InsO). Durch die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist er zusätzlich betroffen. Darüberhinaus ist der Schuldner Träger der Insolvenzmasse, deren Haftung mit dem Tabellenverfahren festgelegt wird. Die Rechtskraft erstreckt sich somit auch auf den Schuldner[27]. Im Termin werden alle Forderungen geprüft, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Grundsätzlich ist möglich, im Termin weitere Forderungen anzumelden und diese auch sogleich zu prüfen. Der Verwalter wird solche Forderung in der Regel bestreiten. Für eine Forderungsanmeldung mit Attribut " vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" muss diese Möglichkeit verneint werden. Selbst wenn der Schuldner im Termin anwesend wäre, kann ihm nicht zugemutet werden, die Tragweite etwa einer Nichtäußerung zu übersehen. Hinsichtlich dieser Forderung muss der Prüfungstermin vertagt und dem Schuldner nach mündlicher und/oder schriftlicher Belehrung hinreichend Gelegenheit zur Überprüfung gegeben werden. |
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| 3. Der Widerspruch des Schuldners
Zentrales Instrument zur Abwehr von Forderungsanmeldungen im Prüfungstermin ist der Widerspruch. Insoweit hat sich keine Änderung zum bisherigen Konkursrecht ergeben. Der Widerspruch nach § 144 KO konnte sich im Sinne einer Widerspruchsrichtung [28]auch gegen den Grund der Forderung oder die Anpruchsberechtigung richten. Folge eines solchen Widerspruchs war auch dann das gänzliche Bestreiten der Forderung. Die Regelungen des § 144 KO sind in die Insolvenzordnung übernommen worden: "Durch Satz 1 wird § 144 Abs.1 KO sinngemäß übernommen. Satz 2, nach dem ein Widerspruch des Schuldners der Feststellung nicht entgegensteht, ist zur Klarstellung hinzugefügt" [29]Zur Klassifizierung des Widerspruch hat sich im Vergleich zur Konkursordnung keine Änderung ergeben. In der neueren Kommentierung zu den §§ 175, 178 InsO wird die Ansicht vertreten, dem Schuldner stünde in entsprechender Anwendung des § 178 Abs.1 InsO ein isolierter Widerspruch gegen das Attribut der Forderung "aus vorsätzlicher begangener unerlaubter Handlung" zu.[30] |
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| 4. Die allgemeinen Wirkungen
des Schuldner-Widerspruchs In die Tabelle wird eingetragen, inwieweit eine Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt wird und wer dieser Feststellung widersprochen hat. Daraus folgt, dass sich der Widerspruch nur gegen den Betrag der Forderung und ihren Rang richten kann. Wird nur Widerspruch gegen den Grund der Forderung erhoben, führt dies dazu, dass die Forderung bestritten wird. [31] Durch einen Widerspruch kann der Schuldner die gegen ihn persönlich gerichteten Wirkungen verhindern, also Vollstreckung nach Aufhebung und Geltendmachung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Restschuldbefreiung. Zur weiteren Darstellung wird das Beispiel a), etwas modifiziert, noch einmal aufgegriffen: In der schriftlichen Anmeldung findet sich an einer Stelle die Paragrafen-Folge "§§ 266a StGB, 823 BGB". Im Anmeldeformular ist angekreuzt, dass die Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend gemacht wird. Der Gläubiger hat damit formell korrekt eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet. Der Schuldner ist ordnungsgemäß belehrt worden. Im Termin bestreitet der Schuldner, - ob berechtigt oder nicht - dass es sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung handelt. Da § 266a StGB nur vorsätzliches Handeln unter Strafe stellt, kann der Gläubiger, der im übrigen nicht anwesend ist, diese Forderung nicht in Fahrlässigkeit modifizieren. Bestreitet der Schuldner den der Forderung einzig zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt, wie in diesem Beispiel, ist natürlich auch die Forderung bestritten.[32] Eine isolierte Betrachtung des Widerspruchs als nur gegen das Forderungsattribut gerichtet, würde in dieser Situation zu einem falschen Prüfungsergebnis führen. Einige weitere Beispiele[33], die sämtlich ausdrücklich als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet werden:
§ 826 BGB begründet einen Anspruch nur bei vorsätzlichem Handeln. Auch hier führt ein Bestreiten des Attributs zweifellos zum Bestreiten der gesamten Anmeldung, denn damit wird der Anspruch als solcher bestritten. Hier ist die Sachlage nicht eindeutig, denn das Versäumnisurteil weist keine Gründe auf. Es ist nur anzunehmen, dass auf den gerichtlich geltend gemachte Anspruch erkannt worden ist. Nach Meinung des Gläubigers ergibt sich das Forderungsattribut aus dem Urteil, genauer aus der zu Grunde liegenden Klageschrift. Bestreitet der Schuldner das Attribut, hat dies auch hier wesentliche Auswirkungen auf den der Forderung zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt. Den Widerspruch wird man auch als Bestreiten der Forderung auslegen müssen. Einschlägig ist hier § 263 StGB, es ist also von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Das Bestreiten des Attributs richtet sich damit gegen den Anspruch der Anmeldung selbst und führt zum Bestreiten der Forderung insgesamt. Wiederum berührt das Bestreiten des Attribut die Forderung unmittelbar, führt demnach zum Bestreiten der Forderung. Ein Bestreiten des Attributs richtet sich zumindest auch gegen den Schadensersatzanspruch. Natürlich lassen sich Beispiele konstruieren, die komplizierter sind. Der Gläubiger ist bei der Ausgestaltung seiner Anmeldung nicht gezwungen, rechtlich differenzierte Angaben zu liefern, etwa durch Angabe von Anspruchgrundlagen und des zugehörigen Paragrafenwerks. Die Forderung muss aber zweifelsfrei konkretisiert und individualisiert sein [35] durch Darstellung eines bestimmten Lebenssachverhaltes. Selbst wenn sich aus der Darstellung der Zusammenhang zur Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht klar ergibt, wird doch ein wesentlicher Teil des Lebenssachverhalts berührt.[36] Ändert sich der der Anmeldung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt, etwa die Änderung von § 826 BGB zu § 433 BGB, handelt es sich um eine neue Anmeldung. Fraglich ist auch, inwieweit sich eine Anmeldung auf diverse Anspruchgrundlagen beziehen kann und dabei immer noch eine Forderung hinreichend zu individualisieren ist oder ob nicht mehrere Forderungen anzumelden sind.Da sich eine Anmeldung im Rahmen des Tabellenverfahrens nie klar auf bestimmte, rechtlich qualifizierte Anspruchgrundlagen beziehen lässt, spricht man hier immer von dem Lebenssachverhalt, der die Forderung beschreibt. Ob ein Anspruch tatsächlich besteht, klären die Beteiligten zum Beispiel in einem Feststellungsverfahren. Eine materiell-rechtliche Prüfung findet im Tabellenverfahren selbst nicht statt. Auch bisher gab es begrifflich ein Bestreiten des Grundes der Forderung, was jedoch immer auch zu einem Bestreiten der Forderung geführt hat.[37] Die vorstehenden praktischen Beispiele haben gezeigt, dass die Frage des isolierten Widerspruchs derzeit noch theoretisch ist. Aber auch, wenn der Widerspruch gegen das Forderungsattribut, anders als in den Beispielen, die Forderung nur wenig berührt, so akzeptiert der Schuldner die Forderung, so wie sie nun angemeldet ist, nicht. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich. Ob der Widerspruch begründet ist, prüft das Insolvenzgericht nicht.[38] Für einen isolierten Widerspruch spricht, dass nach der Gesetzesänderung nur das angemeldete Attribut der Forderung zu einem (Rest-) Fortbestehen der Schuld nach Erteilung der Restschuldbefreiung führt und dem Schuldner ein Recht gegeben werden muss, genau diese Auswirkung zu verhindern. Ein Widerspruch dieser (neuen) Art wird durch die Insolvenzordnung nicht beschrieben und insbesondere nicht in die Tabelle eingetragen. § 178 bestimmt, dass in die Tabelle einzutragen ist, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach bestritten worden ist. Der Gläubiger benötigt, um einen Widerspruch zu beseitigen, einen beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle, um die Zulässigkeit seiner Feststellungsklage nachzuweisen § 179 Abs.3 InsO). Denn eine Feststellungsklage setzt voraus, das der Forderung mindestens teilweise widersprochen worden sein muss.[39] Schließlich sieht die Insolvenzordnung nicht vor, wie der isolierte Widerspruch durch den Gläubiger verfolgt werden kann. Auch dem Gläubiger müssen weitere Rechte zugestanden werden, da sonst der Schuldner durch bloße Erklärung das Fortbestehen der unerlaubten Handlung verhindern könnte. Die Situation der unerlaubten Handlung ist in ihren Auswirkungen vergleichbar mit dem einfachen Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung. In beiden Fällen will der Schuldner erreichen, dass er nach Durchlaufen des jeweiligen Verfahrens keiner Vollstreckung ausgesetzt ist. Dies kann er durch einen Widerspruch gegen die Forderung erreichen, in welcher Form er seinen Widerspruch auch formuliert. Ein besonderer isolierter Widerspruch gegen das Forderungsattribut hat immer auch Auswirkungen auf die Forderung selbst und kann nicht losgelöst von der Forderung betrachtet werden. Bestreiten des Forderungsattributs und damit des Grundes der Forderung führt zum Bestreiten der Forderung.[40] Wichtig ist dennoch, den Widerspruch gegen das Forderungsattribut, unabhängig von den Auswirkungen, inhaltlich in die Tabelle aufzunehmen. So kann zusätzlich sichergestellt werden, dass im Feststellungsverfahren auch die Angabe "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" Gegenstand des Verfahrens ist. Bei den Gerichten eingesetzte Software sieht diese Möglichkeit vor.[41] Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 302 Nr.1 InsO muss das Feststellungsurteil nach § 184 InsO auch darüber entscheiden, ob das Attribut "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" berechtigt ist oder nicht. Im Feststellungsverfahren wird die Forderung im Rahmen der Anmeldung geprüft (§ 181 InsO). Es kann als selbstverständlich erwartet werden, dass der Amtsrichter oder die Kammer des Landgerichts die Anmeldung insgesamt einer Überprüfung unterzieht, insbesondere das Forderungsattribut. Ist im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung beantragt worden, richtet sich eine Feststellungsklage gegen den Schuldner insbesondere[42] auf die Geltendmachung nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Dazu gehört zwingend das Forderungsattribut. Auch der Gläubiger sollte ein Interesse haben, dass das Forderungsattribut behandelt wird. Im Hinblick auf die Geltendmachung nach Erteilung der Restschuldbefreiung muss im Rahmen einer formellen Prüfung eindeutig geklärt sein, ob das Attribut greift oder nicht. |
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| V. Die vollstreckbare
Ausfertigung nach Erteilung der Restschuldbefreiung Nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, ob der Gläubiger, soweit seine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festgestellt worden ist, wie nach Aufhebung des Verfahrens ohne Restschuldbefreiung mittels vollstreckbarem Auszug aus der Tabelle vollstrecken kann. Verfügt der Gläubiger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits über einen Titel, wird dieser nach Feststellung zur Tabelle durch einen Feststellungsvermerk entwertet (§ 178 Abs.2 InsO). Eine andere Möglichkeit als die Vollstreckung aus der Tabelle bleibt ihm nicht. Ihm ist also, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, entsprechend § 201 InsO ein Auszug zu erteilen. Formelle Voraussetzung ist zunächst, dass der Gläubiger seine Forderung ausdrücklich mit dem notwendigen Attribut angemeldet hat (§§ 302 Nr.1, 174 Abs.2 InsO). Das Gericht prüft dabei nicht, ob der Anmeldung des Gläubigers tatsächlich ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu Grunde liegt. Ebenso wie bei der Prüfung der Anmeldungen im eröffneten Verfahren obliegt dem Gericht nur eine formelle Überprüfung, alles andere ist Sache der Beteiligten [43]. Weiterhin muss ein Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung beseitigt worden sein. Dabei ist unerheblich, welche Art von Widerspruch man als ausreichend ansieht. Ist der Widerspruch durch ein Feststellungsurteil im Rahmen des § 184 InsO beseitigt, aber nicht erkennbar über das Forderungsattribut entschieden worden, kann eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt werden. Es ist Aufgabe des Gläubigers, etwa im Rahmen seines Klageantrages, für eine klare Entscheidung zu sorgen, um die Voraussetzungen des § 302 Nr.1 InsO darzulegen. Die Vollstreckungsklausel wird nach § 726 Abs.1 ZPO erteilt. Der Bedingungseintritt ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Zur Zuständigkeit: es handelt sich hierbei nicht um eine einfache vollstreckbare Ausfertigung nach den §§ 724, 725 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ist von einer Bedingung abhängig, der Anmeldung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Nachweise werden durch die gerichtliche Tabelle und ggf. ein Feststellungsurteil geführt. Einschlägig ist daher § 726 Abs.1 ZPO. Für die Erteilung ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr.12 RPflG). |
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| VI. Zusammenfassung
Die Anmeldung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung muss in der Anmeldung selbst und ausdrücklich erfolgen. Eine Belehrung des Schuldners muss bezogen auf die konkrete Anmeldung und mindestens zwei Wochen vor Prüfungstermin erfolgen. Der Widerspruch des Schuldners gegen das Attribut der Forderung betrifft den Grund der Forderung und führt damit auch zum Bestreiten der Forderung. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann unter den Voraussetzungen der §§ 302 Nr.1, 201 Abs.2 InsO eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle erfolgen. |
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Fußnoten
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